BFH - Urteil vom 12.05.2015
IX R 57/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 10d; EStG § 20 Abs. 6;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2096/11

Voraussetzungen und Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten

BFH, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen IX R 57/13

DRsp Nr. 2015/15131

Voraussetzungen und Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten

NV: Eine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch in der Einziehung von Aktien und der Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger einer amerikanischen Aktiengesellschaft auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht liegen.

1. Die Einziehung von Aktien im Wege der Insolvenz eines Unternehmens und deren Übertragung auf Gläubiger der Gesellschaft führt zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2. Das Finanzgericht verstößt gegen das Verbot der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wenn es Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit diesen Verlusten verrechnet.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2013 2 K 2096/11 aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtet.

3. Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.