FG Köln - Senatsentscheidung vom 22.09.1999
6 K 2225/96
Normen:
DBA Deutschland-Schweiz Art. 4 Abs. 4 ; EStG § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 567

Voraussetzungen, unter denen auf die deutsche Steuer eines bestimmten Veranlagungszeitraums die ausländische Steuer anzurechnen ist

FG Köln, Senatsentscheidung vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 6 K 2225/96

DRsp Nr. 2001/1995

Voraussetzungen, unter denen auf die deutsche Steuer eines bestimmten Veranlagungszeitraums die ausländische Steuer anzurechnen ist

Auf die deutsche Steuer eines bestimmten Veranlagungszeitraums ist die ausländische Steuer anzurechnen, die für das Jahr erhoben wird, das dem deutschen Veranlagungszeitraum entspricht, auch wenn die ausländische Steuer nach den Einkünften einer früheren Periode bemessen wird. Soweit Besonderheiten des schweizerischen Steuersystems dazu führen, daß eine Anrechnung gänzlich entfällt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

Normenkette:

DBA Deutschland-Schweiz Art. 4 Abs. 4 ; EStG § 34 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher deutscher Staatsangehöriger ist, ist im Jahr 1982 nach mehr als fünfjähriger unbeschränkter Steuerpflicht von der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz verzogen. Im Streitjahr wurde der Kläger letztmalig mit Bescheid vom 10.08.1989 in der Bundesrepublik Deutschland als erweitert beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Art. 4 Abs. 4 des DBA Bundesrepublik Deutschland/Schweiz (DBA) gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger nahm in der Schweiz keine unselbständige Tätigkeit auf. Er erzielte im Streitjahr insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer 99 %igen Beteiligung an der deutschen A. GbR.