BFH - Urteil vom 11.07.2007
I R 104/05
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2117
BB 2007, 2287
BFH/NV 2007, 1986
BFHE 218, 323
BStBl II 2007, 957
DB 2007, 2067
DStR 2007, 1667
IStR 2007, 753
NZG 2007, 880
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6539/03

Voraussichtliche Investition bei der Ansparabschreibung

BFH, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen I R 104/05

DRsp Nr. 2007/16344

Voraussichtliche Investition bei der Ansparabschreibung

»Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.«

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Berücksichtigung einer sogenannten Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) im Bereich des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Betrieb.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich mit Vertrag vom 15. Dezember 2002 an der slowakischen Firma X, einem Einzelunternehmen des Maler- und Anstreichergewerbes, als atypisch stiller Gesellschafter mit einer (Bar-)Einlage in Höhe von 1 000 EUR (Gewinnbeteiligung: 2,5 v.H.). Am 16. Dezember 2002 wurde die Ehefrau des Klägers an dem stillen Gesellschaftsanteil des Klägers zu 50 v.H. schenkungsweise unterbeteiligt.