FG Saarland - Beschluss vom 22.04.2002
1 K 248/01
Normen:
FGO § 68 ;

Vorauszahlungsbescheid; Jahressteuerbescheid; Klageverfahren; Ersetzung; USt VZ Juli 1999 und Dezember 2000

FG Saarland, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 248/01 - Aktenzeichen 1 K 139/02

DRsp Nr. 2002/9567

Vorauszahlungsbescheid; Jahressteuerbescheid; Klageverfahren; Ersetzung; USt VZ Juli 1999 und Dezember 2000

Wird im Verlaufe eines Klageverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid ein Jahressteuerbescheid erlassen, so wird dieser nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, sondern ist - soweit dies der Steuerpflichtige wünscht - durch Einspruch anzufechten.1. Das Verfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid zur Umsatzsteuer für Juli 1999 wird abgetrennt und unter dem neuen Geschäftszeichen 1 K 139/02 fortgeführt.2. Das Verfahren 1 K 139/02 wird bis zur Bestandskraft des Jahresbescheides zur Umsatzsteuer 1999 vom 7. Februar 2002 ausgesetzt.

Normenkette:

FGO § 68 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger hat am 19. September 2001 u. a. Klage gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 1999 erhoben. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Beklagte am 28. August 2001, geändert durch Bescheid vom 20. Dezember 2001 (Bl. 53, 55), den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999 erlassen.

Der Kläger hat gegen den Jahressteuerbescheid 1999 Einspruch eingelegt (Bl. 67).