FG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2006
11 K 4210/03 E,F
Normen:
AO § 118 Abs. 1 Satz 1 § 155 § 157 Abs. 2 § 164 § 171 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 351 Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1714

Vorbehalt der Nachprüfung - Aufhebung; Vorbehalt der Nachprüfung - Wegfall wegen Verjährung; Scheinverwaltungsakt; Bindungswirkung; Verlustfeststellung; Verlustabzug; Verlustrücktrag - Regelungswille der Finanzbehörde bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 11 K 4210/03 E,F

DRsp Nr. 2006/29490

Vorbehalt der Nachprüfung - Aufhebung; Vorbehalt der Nachprüfung - Wegfall wegen Verjährung; Scheinverwaltungsakt; Bindungswirkung; Verlustfeststellung; Verlustabzug; Verlustrücktrag - Regelungswille der Finanzbehörde bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

1. An dem für die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes erforderlichen willentlichen Verhalten (Regelungswillen) des Sachbearbeiters der Finanzbehörde dergestalt, dass er durch entsprechende Kennziffereingabe in die elektronische Datenverarbeitung den Nachprüfungsvorbehalt nach § 164 Abs. 3 Satz 1 AO aufheben wollte, fehlt es, wenn nach dessen Willen nur verwaltungsintern zwecks Bereinigung der zu überprüfenden Listen der Wegfall des Vorbehaltes der Nachprüfung wegen Verjährung kraft Gesetzes nach § 164 Abs. 4 AO festgehalten werden sollte. 2. Wird dem Steuerpflichtigen dieser Wegfall im Rahmen eines aus anderen Gründen ergehenden Änderungsbescheides programmgesteuert mitgeteilt, handelt es sich lediglich um einen Scheinverwaltungsakt, der jedenfalls bei Fehlen einer Vermögensdisposition des Steuerpflichtigen keinen Vertrauensschutz auslösen kann.