BFH - Beschluß vom 20.08.1998
V B 61/98
Normen:
AO §§ 164 171 Abs. 3 § 176 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 287

Vorbehalt der Nachprüfung

BFH, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen V B 61/98

DRsp Nr. 1999/559

Vorbehalt der Nachprüfung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ohne weitere Prüfung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geändert werden kann. Aus welchen Gründen dies geschieht, ist unerheblich. 2. Die Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO setzt keine weitere Sachaufklärung voraus. Eine Änderungssperre tritt auch nicht dadurch ein, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen etwaigen Einspruch gegen den Änderungsbescheid gehemmt wird.

Normenkette:

AO §§ 164 171 Abs. 3 § 176 ;

Gründe:

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermieteten zwei Eigentumswohnungen an einen gewerblichen Zwischenvermieter. Sie zogen in Steueranmeldungen für 1982 die ihnen für den Erwerb der Wohnungen berechnete Umsatzsteuer von ... DM als Vorsteuer ab. Das seinerzeit zuständige Finanzamt E (FA E) stimmte den Steueranmeldungen zu. Mit Bescheid vom 11. September 1986 änderte das FA E die Steuerfestsetzung für 1982 und setzte die Umsatzsteuer --unter dem Vorbehalt der Nachprüfung-- auf ./. ... DM fest.