BFH - Urteil vom 14.04.1999
XI R 15/99
Normen:
AO § 164 Abs. 4 § 169 Abs. 2 S. 2 § 171 Abs. 4, 5 § 208 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1311

Vorbehalt der Nachprüfung; Ablaufhemmung bei Fahndungsermittlungen

BFH, Urteil vom 14.04.1999 - Aktenzeichen XI R 15/99

DRsp Nr. 2002/2476

Vorbehalt der Nachprüfung; Ablaufhemmung bei Fahndungsermittlungen

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. Daher ist § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht anzuwenden (§ 164 Abs. 4 Satz 2 AO). Das bedeutet, dass die für die Wirkungsdauer des Vorbehalts maßgebliche Festsetzungsfrist sich auch im Falle einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nicht verlängert. Maßgeblich bleibt immer die für die betreffende Steuerart vorgeschriebene allgemeine Festsetzungsfrist.2. Die Festsetzungsfrist wird nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt, wenn vor ihrem Ablauf die Steuerfahndung beim Stpfl. mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt oder wenn dem Stpfl. die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (Bußgeldverfahrens) bekannt gegeben wird. Anders als im Fall des § 171 Abs. 4 AO tritt die Ablaufhemmung nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken. Der eingeschränkte Umfang der Ablaufhemmung folgt aus der besonderen Zielsetzung und dem speziellen Aufgabenbereich der Fahndungsermittlungen gem. § 208 AO.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 4 § 169 Abs. 2 S. 2 § 171 Abs. 4, 5 § 208 ;

Hinweise:

Sachverhalt und Entscheidungsgründe stimmen im Wesentlichen überein mit der amtlich veröffentlichten Entscheidung XI R 30/96 vom 14.04.1999.

Fundstellen
BFH/NV 1999, 1311