Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) eine bereits gewährte Investitionszulage für das Jahr 1993 von der Klägerin (- Kl'in -) zurückfordern durfte, weil die Klägerin bei der Antragstellung den Vordruck für die Investitionszulage 1991 (IZ [91]) verwandt hatte.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die -----(im folgenden P-GmbH), unterhielt im Streitjahr 1993 in M (Brandenburg) einen Produktionsbetrieb.
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