BFH - Beschluß vom 21.05.1999
V B 147/98
Normen:
AO § 164 Abs. 1, 2 § 171 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1449

Vorbehalt der Nachprüfung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen V B 147/98

DRsp Nr. 1999/8493

Vorbehalt der Nachprüfung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da bereits durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zulässig ist und dass eine Änderungssperre auch nicht dadurch eintritt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen etwaigen Einspruch gegen den Änderungsbescheid gehemmt wird.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1, 2 § 171 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wurde zum Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zweck steuerpflichtiger Zwischenvermietung im Rahmen eines sog. Bauherrenmodells gebildet. Die Eigentumswohnung wurde 1983 bezugsfertig. Für das Streitjahr 1983 gab die Klägerin im Jahr 1984 eine Umsatzsteuererklärung über "gewerbliche Vermietung" mit einem negativen Steuerbetrag von ... DM aufgrund geltend gemachter Vorsteuerbeträge ab.