BFH - Urteil vom 16.09.2004
X R 22/01
Normen:
AO § 164 § 165 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 322
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3669/97

Vorbehalt der Nachprüfung; Vorläufigkeitsvermerk

BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen X R 22/01

DRsp Nr. 2004/19163

Vorbehalt der Nachprüfung; Vorläufigkeitsvermerk

1. Der Vorbehalt der Nachprüfung in einer Steuerfestsetzung ist selbst dann wirksam, wenn der Bescheid nach abschließender Prüfung des Steuerfalls aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Ap ergangen ist. Dies führt nicht zur Nichtigkeit des Vorbehalt der Nachprüfung in den Erstbescheiden, sondern nur zu dessen Rechtswidrigkeit. Wird der Vorbehalt der Nachprüfung bestandskräftig, kann das FA die Steuerfestsetzung aufgrund des Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO ändern.2. Ein Vorläufigkeitsvermerk wird als unselbstständige Nebenbestimmung zu einem VA in gleicher Weise wie dieser selbst mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Die Reichweite der Vorläufigkeit ist daher dem dafür im Bescheid angeführten Grund zu entnehmen oder aus sonstigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 164 § 165 ;

Gründe:

A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt, die in großer Zahl umfangreichen Grundbesitz verwalten und veräußern. Darüber hinaus ist er Alleineigentümer mehrerer Grundstücke.