BFH - Beschluß vom 25.06.1999
XI R 76/98
Normen:
FGO § 55 Abs. 1 § 79a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1617

Vorbereitendes Verfahren, Gerichtsbescheid; unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

BFH, Beschluß vom 25.06.1999 - Aktenzeichen XI R 76/98

DRsp Nr. 1999/8623

Vorbereitendes Verfahren, Gerichtsbescheid; unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

1. Wird im vorbereitenden Verfahren vom Berichterstatter ein Gerichtsbescheid erlassen, ist dagegen nach § 79 a Abs. 2 Satz 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Die Revision gegen eine solche Entscheidung ist nicht statthaft. 2. Die Revision wird auch nicht dadurch statthaft, dass das FG die Revision zugelassen und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. 3. Der BFH ist zwar grds. an die FG-Entscheidung zur Zulassung der Revision gebunden; etwas anderes gilt aber, wenn die Zulassung offensichtlich gesetzeswidrig ist. 4. Wird eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, wird die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid nicht in Lauf gesetzt. § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO ist insoweit anwendbar.

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 1 § 79a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Steuerberater X erhob für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage wegen Einkommensteuer 1993.