BFH - Urteil vom 18.03.2009
III R 26/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1; FGO § 101; BKGG § 2 Abs. 2; PO-NSchA NRW § 1; PO-NSchA NRW § 2; PO-NSchA NRW § 3 Abs. 3; PO-NSchA NRW § 4 Abs. 3; PO-NSchA NRW § 5 Abs. 1; PO-NSchA NRW § 5 Abs. 2; PO-NSchA NRW § 17;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 171/03

Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung; Neue Bestimmung und erweiternde Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung nach der Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommenssteuergesetz (EStG) durch das Jahressteuergesetz 1996

BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen III R 26/06

DRsp Nr. 2009/21035

Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung; Neue Bestimmung und erweiternde Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung nach der Übernahme des Kindergeldrechts in das Einkommenssteuergesetz (EStG) durch das Jahressteuergesetz 1996

Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist --zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung-- als Berufsausbildung anzusehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 63 Abs. 1; FGO § 101; BKGG § 2 Abs. 2; PO-NSchA NRW § 1; PO-NSchA NRW § 2; PO-NSchA NRW § 3 Abs. 3; PO-NSchA NRW § 4 Abs. 3; PO-NSchA NRW § 5 Abs. 1; PO-NSchA NRW § 5 Abs. 2; PO-NSchA NRW § 17;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre am 12. April 1981 geborene Tochter (T) Kindergeld. Diese besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 13. Klasse eines Gymnasiums in A. Im Januar 2001 verließ sie die Schule vorzeitig, ab Oktober 2001 studierte sie in Paris Französisch und französische Kultur. Nach ihrer Rückkehr im Sommer 2002 meldete sie sich im September 2002 bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer Abiturprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003, die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Im Jahr 2004 bestand sie die Wiederholungsprüfung, nachdem sie im Jahr zuvor gescheitert war.