I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre am 12. April 1981 geborene Tochter (T) Kindergeld. Diese besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 13. Klasse eines Gymnasiums in A. Im Januar 2001 verließ sie die Schule vorzeitig, ab Oktober 2001 studierte sie in Paris Französisch und französische Kultur. Nach ihrer Rückkehr im Sommer 2002 meldete sie sich im September 2002 bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer Abiturprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003, die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Im Jahr 2004 bestand sie die Wiederholungsprüfung, nachdem sie im Jahr zuvor gescheitert war.
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