FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.09.2002
5 K 682/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 § 15 Abs. 2 ;

Vorbereitung der Veräußerung ehemals volkseigener Betriebe durch die Treuhandanstalt als gewerbliche Tätigkeit; Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 682/97

DRsp Nr. 2003/10405

Vorbereitung der Veräußerung ehemals volkseigener Betriebe durch die Treuhandanstalt als gewerbliche Tätigkeit; Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993

Die Tätigkeit eines gelernten Bankkaufmanns, der im Auftrag eines Steuerberaters, welchem die Treuhandanstalt die Privatisierung und Liquidation ehemals volkseigener Betriebe übertragen hatte, die Veräußerung der Betriebe durch die Treuhandanstalt vorbereitet, ist weder als eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch als eine sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1992 und 1993 Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielt hat.

Der Kläger absolvierte nach seinem Abitur im Jahr 1975 eine Banklehre bei der Commerzbank H., die er 1978 erfolgreich als Bankkaufmann abschloss. In den Jahren 1979 bis 1983 war er als geschäftsführender Gesellschafter der "S GmbH" in H. tätig und von 1983 bis 1986 als geschäftsführender Gesellschafter der "C GmbH". Von 1989 bis 1990 war er mit Aufbau und Organisation eines bundesweiten Vertriebssystem für ein Softwarehaus betraut.