Streitig ist, ob der Kläger einen im Streitjahr aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks erzielten Gewinn in eine Rücklage nach § 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einstellen kann, oder ob dies daran scheitert, daß das veräußerte Grundstück und die aufstehenden Gebäude nicht lange genug seinem Betriebsvermögen angehört hatten.
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