FG München - Urteil vom 01.03.2006
7 K 3966/03
Normen:
EG Art. 43 Art. 48 ; BewG (1974) § 102 Abs. 1 § 121 Abs. 2 Nr. 4 ; VStG (1974) § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 854

Vorenthaltung einer Steuervergünstigung gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht

FG München, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 7 K 3966/03

DRsp Nr. 2006/11733

Vorenthaltung einer Steuervergünstigung gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht

Es verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Italien) von einer Steuervergünstigung (hier dem Schachtelprivileg hinsichtlich einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft im Rahmen der beschränkten Vermögensteuerpflicht) auszuschließen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anteile an der ausländischen Obergesellschaft im Ansässigkeitsstaat tatsächlich einer Vermögensbesteuerung unterliegen.

Normenkette:

EG Art. 43 Art. 48 ; BewG (1974) § 102 Abs. 1 § 121 Abs. 2 Nr. 4 ; VStG (1974) § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Vermögensteuerpflicht einer italienischen Kapitalgesellschaft bezüglich der Anteile an ihrer inländischen Tochtergesellschaft.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts. Sie hält als Alleingesellschafterin sämtliche Anteile an der Firma L GmbH, (im Folgenden: GmbH). Wegen dieser Beteiligung wurde die Klägerin vom beklagten Finanzamt (FA) ab 1. Januar 1986 der beschränkten Vermögensteuerpflicht unterworfen (§ 2 Abs. 1 und 2 des Vermögensteuergesetzes - VStG -, § 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewertungsgesetz - BewG -).