BFH - Urteil vom 14.01.2004
IX R 34/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1091
DStRE 2004, 804
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4320/96

Vorfälligkeitsentschädigung

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen IX R 34/01

DRsp Nr. 2004/9813

Vorfälligkeitsentschädigung

1. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.2. ist die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Grundstücksveräußerung veranlasst, steht sie mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich im Zusammenhang.3. Die Vorfälligkeitsentschädigung gehört zu den Finanzierungskosten eines neuen Objektes, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet worden ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.