Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb im Jahr 1978 ein Wohnhaus mit Bäckerei M (Vermietungsobjekt). Ihr Grundbesitz war laut der Abteilung III des Grundbuchs mit verschiedenen Buchgrundschulden belastet (vgl. Notarvertrag vom 30. April 2013, Seite 2, Dauerunterlagen).
Am 30. April 2013 veräußerte die Klägerin ihr Vermietungsobjekt. Der Kaufpreis betrug 2.250.000 €. Laut dem Notarvertag sollte der Kaufpreis zur Zahlung fällig sein, wenn u.a. die Lastenfreistellungserklärungen zur bedingungslosen Verwendung oder versehen nur mit solchen Auflagen, die durch die Bezahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon erfüllt werden können, in grundbuchmäßiger Form dem Notar vorliegen oder die Lastenfreistellung bereits grundbuchrechtlich vollzogen ist (vgl. Notarvertrag vom 30. April 2013, Seiten 3 und 4, Dauerunterlagen).
Aufgrund dieser Verpflichtung zur Lastenfreistellung tilgte die Klägerin in der Folgezeit vorzeitig zwei im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt aufgenommene Darlehen:
Darlehen | Bank | Vorfälligkeitsentschädigung |
Nr. ...543 | VR-Bank ... | 22.274,22 € |
Nr. ...380 | Raiffeisenbank ... | 203,28 € |
insgesamt: 22.477,50 € |
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