BFH - Urteil vom 25.02.1999
IV R 55/97
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1364
BFH/NV 1999, 1284
BFHE 188, 406
BStBl II 1999, 473
DB 1999, 1434
DStR 1999, 1030
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

BFH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen IV R 55/97

DRsp Nr. 1999/7286

Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

»Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält einen Gewerbebetrieb. Zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung ihres Betriebskapitals hatte sie Bankdarlehen aufgenommen. Im Streitjahr 1992 löste sie mehrere Darlehen im Einvernehmen mit den Gläubigern vorzeitig ab und zahlte dafür vereinbarungsgemäß Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt 210 547 DM. Diesen Betrag behandelte die Klägerin als Betriebsausgabe, wies ihn in der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr jedoch nicht als Dauerschuldzinsen aus.

Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, es handele sich bei den Vorfälligkeitsentschädigungen um Dauerschuldzinsen und rechnete sie zur Hälfte (105 274 DM) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn hinzu.