BFH - Urteil vom 07.03.2007
I R 18/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 250 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1893
BB 2007, 2175
BFH/NV 2007, 1958
BFHE 216, 572
BStBl II 2007, 697
DB 2007, 1839
DStR 2007, 1519
ZIP 2007, 1595
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 100/02

Vorfälligkeitsentschädigung als passiver Rechnungsabgrenzungsposten

BFH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I R 18/06

DRsp Nr. 2007/15093

Vorfälligkeitsentschädigung als passiver Rechnungsabgrenzungsposten

»Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 250 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob eine Bank Vergütungen, die sie im Zusammenhang mit der Änderung der Vertragsgrundlage von ihr ausgegebener Darlehen vereinnahmt hat, passiv abgrenzen kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Genossenschaftsbank, ist Rechtsnachfolgerin einer eingetragenen Genossenschaft (B), die ebenfalls Bankgeschäfte betrieb. Im Streitjahr 1998 vereinnahmte die B von etlichen Kreditkunden Vergütungen, die Letztere im Zusammenhang mit auf ihren Wunsch vor Ablauf des jeweiligen Festzinszeitraums erfolgten Zinsänderungen zu zahlen hatten und die teilweise als "Vorfälligkeitsentschädigungen" bezeichnet wurden.