FG Köln vom 03.05.2001
10 K 4320/96
Fundstellen:
EFG 2001, 1030

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

FG Köln, vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 10 K 4320/96

DRsp Nr. 2002/2386

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

Die anlässlich der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nur dann bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn bereits bei der Veräußerung so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt wird, dass er in seiner Verwendung unmittelbar zur Erzielung von Vermietungseinkünften aus einem bestimmten Objekt festgelegt ist.

Für die Praxis: