Entschädigungszahlungen an Darlehensgläubiger für eine vorzeitige Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH vom 23.1.1990, BStBl II, 464). Ausnahme: Zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und den Vermietungseinkünften aus einem neu erworbenen Objekt besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang (BFH vom 23.4.1996, BStBl II, 595).
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