FG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2001
9 K 240/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksveräußerung; Finanzierungskosten; Geschlossener Immobilienfonds - Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung eines Einfamilienhauses und anschließender Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 9 K 240/97

DRsp Nr. 2001/8834

Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksveräußerung; Finanzierungskosten; Geschlossener Immobilienfonds - Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung eines Einfamilienhauses und anschließender Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

1. Der Begriff Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. 2. Ist diese jedoch durch die Grundstücksveräußerung veranlasst, betrifft sie den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist nicht als Werbungskosten abziehbar. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung nach der vom Stpfl. getroffenen Gestaltung ausnahmsweise als Finanzierungskosten für Anschaffung eines neuen, dem Erzielen von Vermietungseinkünften dienenden Objekts zu beurteilen ist. 4. Der insoweit notwendige wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der - endgültig gefasste - Entschluss feststellen lässt, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das der Erzielung von Einkünften aus VuV dient.