BFH - Beschluss vom 28.07.2004
IX B 136/03
Normen:
EStG § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 43
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2799/00

Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen IX B 136/03

DRsp Nr. 2004/17562

Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich im Zusammenhang steht, wenn sie durch die Veräußerung einer mit dem Darlehen finanzierten Immobilie veranlasst ist.2. Das gilt auch dann, wenn die Entschädigung zur Ablösung eines Darlehens zur Finanzierung von Aufwendungen hingegeben wurde, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare WK zu beurteilen waren.

Normenkette:

EStG § 9 § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Rechtsfrage,

ob Vorfälligkeitsentschädigungen --in Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595)-- bei Ablösung von Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor vermieteten Immobilien als Werbungskosten dann zu erfassen sind, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht aus in der Einkunftsart liegenden Gründen aufgegeben wird,