BFH - Beschluss vom 15.01.2008
IX B 166/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 567
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 412/04

Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Anteilsveräußerung

BFH, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen IX B 166/07

DRsp Nr. 2008/4871

Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Anteilsveräußerung

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) hervorgehobenen Fragen nach der steuerrechtlichen Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die anfällt, weil ein zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung aufgenommenes Darlehen im Zusammenhang mit der teilweisen Veräußerung dieser Beteiligung vorzeitig zurückgeführt wurde, sind von der Rechtsprechung geklärt, damit nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und rechtfertigen es auch nicht, die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.