FG München - Urteil vom 17.10.2000
13 K 4834/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung in A weder Vorkosten für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung in B noch Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

FG München, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 13 K 4834/96

DRsp Nr. 2001/8783

Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung in A weder Vorkosten für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung in B noch Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

1. Aufwendungen für das vorzeitige Ablösen eines Darlehens (sog. Vorfälligkeitsentschädigung), das der Finanzierung eines vermieteten und wegen des Erwerbs einer selbstgenutzten Eigentumswohnung veräußerten Grundstücks dient, können grundsätzlich nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG der wenige Monate danach erworbenen Eigentumswohnung abgezogen werden (Ausführungen zum Nachweis eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs). 2. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann auch nicht als Werbungskosten bei den aus der zwischenzeitlichen Anlage des aus der Grundstücksveräußerung verbleibenden Restkaufpreises in verzinslichen Wertpapieren erzielten Kapitaleinkünften abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden.