FG Hamburg - Urteil vom 10.06.2005
VII 93/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;

Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 10.06.2005 - Aktenzeichen VII 93/04

DRsp Nr. 2005/12161

Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn eine Grundstücksgesellschaft mit einem Gesellschafterbeschluss lediglich ihre Absicht erklärt hat, den Veräußerungserlös in eine andere Immobilie zu investieren.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung und einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2000 und 2001.