BFH - Beschluss vom 12.08.2011
III B 57/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 124 Abs. 1; AO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3760/09

Vorgehen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsakts der materiellen Gerechtigkeit

BFH, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen III B 57/11

DRsp Nr. 2011/17774

Vorgehen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsakts der materiellen Gerechtigkeit

1. NV: Der (weitere) Vollzug eines Bescheides, der zum Zeitpunkt seines Ergehens der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den BFH entsprach und erst durch eine andere Auslegung durch das BVerfG rechtswidrig geworden ist, in Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit ist rechtmäßig. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts geht der materiellen Gerechtigkeit auch dann vor, wenn in dem Zeitpunkt, in dem seine Rechtswidrigkeit bemerkt wird, die Vollziehung noch fortdauert. 2. NV. Es ist geklärt, dass es für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, auf die formelle Bescheidlage und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch ankommt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 124 Abs. 1; AO § 124 Abs. 2;

Gründe