BFH - Beschluß vom 21.03.2001
IV B 19/00
Normen:
FGO §§ 74 115 Abs. 2 ;

Vorgreiflicher Feststellungsbescheid - Bestandskraft

BFH, Beschluß vom 21.03.2001 - Aktenzeichen IV B 19/00

DRsp Nr. 2001/10934

Vorgreiflicher Feststellungsbescheid - Bestandskraft

1. Die Behauptung, das FG nehme zu Unrecht an, ein vorgreiflicher Feststellungsbescheid sei bestandskräftig geworden und diese Annahme sei nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt, bezeichnet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern einen materiell-rechtlichen Mangel, der nicht zur Zulassung der Revision führt. 2. Im Einzelfall kann die Aussetzung eines Verfahrens ermessenswidrig sein, wenn besondere Umstände die Fortführung des Verfahrens geboten erscheinen lassen.

Normenkette:

FGO §§ 74 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.