LAG Hamm - Beschluss vom 29.07.2015
12 Ta 389/15
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 148; BGB § 611; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 895/15

Vorgreiflichkeit des KündigungsschutzverfahrensKeine Aussetzung des Annahmeverzugsverfahrens bei existenziellen Interessen des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 389/15

DRsp Nr. 2021/7323

Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens Keine Aussetzung des Annahmeverzugsverfahrens bei existenziellen Interessen des Arbeitnehmers

Ausnahmsweise ist der Kündigungsschutzprozess nicht vorgreiflich, wenn es in der Annahmeverzugsklage um existenzielle Interessen des Arbeitnehmers geht. Eine Nichtaussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO ist dann nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.05.2015 - 3 Ca 895/15 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 148; BGB § 611; BGB § 615;

Gründe

I. In dem Verfahren 3 Ca 2192/14 beim Arbeitsgericht Bochum streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam gehalten und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Über die beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 17 Sa 671/15 anhängige Berufung ist noch nicht entschieden. Termin ist anberaumt für den 29.10.2015.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Annahmeverzugsansprüche gegen die Beklagte für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung vom 01.01.2015 bis zum 30.04.2015 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I geltend.