BFH - Urteil vom 05.02.1998
III R 48/91
Normen:
AO (1977) § 46 ; BerlinFGBerlinFG (a.F.) § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 1148
BFH/NV 1998, 1037
BFHE 185, 337
BStBl II 1999, 836
DB 1998, 1115
NZG 1998, 521
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Vorgründungsgesellschaft und Investitionszulage

BFH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen III R 48/91

DRsp Nr. 1998/8066

Vorgründungsgesellschaft und Investitionszulage

»Wurden (inzwischen) zum Anlagevermögen einer GmbH gehörende Wirtschaftsgüter noch von der Vorgründungsgesellschaft angeschafft, so steht der Anspruch auf Investitionszulage der GmbH zu, wenn die Vorgründungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet war und diese selbst zügig errichtet sowie in das Handelsregister eingetragen wurde und alsbald den Geschäftsbetrieb aufnahm.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 ; BerlinFGBerlinFG (a.F.) § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist am 11. Juni 1986 in das Handelsregister eingetragen worden. Der notarielle Gründungsvertrag datiert vom 6. Februar 1986.

In § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten die Gesellschafter, daß ein Olivetti-Computer einschließlich Zubehör gemäß Einkaufsrechnung vom 21. Dezember 1985 in Höhe von 14056 DM als Sacheinlage in anteiliger Anrechnung auf die Stammeinlagen aller Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht werde. Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hat die "Vorgesellschaft der Gründer" ihre Tätigkeit am 16. Dezember 1985 begonnen. Gemäß Satz 2 dieser Regelung sollten die Geschäfte seit dieser Zeit der GmbH zugerechnet werden.