I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist am 11. Juni 1986 in das Handelsregister eingetragen worden. Der notarielle Gründungsvertrag datiert vom 6. Februar 1986.
In § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten die Gesellschafter, daß ein Olivetti-Computer einschließlich Zubehör gemäß Einkaufsrechnung vom 21. Dezember 1985 in Höhe von 14056 DM als Sacheinlage in anteiliger Anrechnung auf die Stammeinlagen aller Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht werde. Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hat die "Vorgesellschaft der Gründer" ihre Tätigkeit am 16. Dezember 1985 begonnen. Gemäß Satz 2 dieser Regelung sollten die Geschäfte seit dieser Zeit der GmbH zugerechnet werden.
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