OLG Stuttgart - Urteil vom 26.07.2022
24 U 377/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VwVfG § 24 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 9-10; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG FGV § 6; EG-FGV § 27; BGB § 438; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 16;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 241/21

Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtung bei KfzUnzulässiges ThermofensterHaftung Kfz-Hersteller für Inverkehrbringen Dieselfahrzeug mit Euro-6-MotorZulässigkeit einer Abgasrückführung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 24 U 377/21

DRsp Nr. 2023/13445

Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtung bei Kfz Unzulässiges Thermofenster Haftung Kfz-Hersteller für Inverkehrbringen Dieselfahrzeug mit Euro-6-Motor Zulässigkeit einer Abgasrückführung

Ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB liegt nur dann vor, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das Vorliegen einer Pflichtverletzung und eines Vermögensschadens reichen allein nicht aus, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2021, Az. 10 O 241/21, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2021, Az. 10 O 241/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu € 25.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VwVfG § 24 Abs. 1;