Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund eines Rechtsformwechsels aus einem verrechenbaren ein ausgleichsfähiger Verlust geworden ist.
Der Kläger war bis einschließlich 1996 alleiniger Kommanditist der K.-GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH ist am Vermögen und Gewinn- und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. Sie übt keine Geschäftsführungstätigkeit aus. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger. Der festgestellte verrechenbare Verlust des Klägers zum 31. Dezember 1996 beläuft sich auf DM 721.061,79.
Zum 01.01.1997 wandelte der Kläger seine bisherige Kommanditistenstellung in diejenige eines persönlich haftenden Gesellschafters um. Die Firma wurde in E. & Co. offene Handelsgesellschaft geändert. Weitere persönlich haftende Gesellschafterin blieb die L.-GmbH. Das Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr der Kommanditgesellschaft bzw. offenen Handelsgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
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