FG München - Urteil vom 11.11.2002
1 K 1777/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6 ;

Vorkosten bei Objekterwerb im Jahr 1986; Einkommensteuer 1987

FG München, Urteil vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 1777/01

DRsp Nr. 2003/4017

Vorkosten bei Objekterwerb im Jahr 1986; Einkommensteuer 1987

Fallen für ein Zweifamilienhaus noch vordem im Jahre 1987 erfolgten Bezug Renovierungsaufwendungen an, können diese hinsichtlich des nicht vermieteten Teils auch dann als Vorkosten in Abzug gebracht werden, wenn Besitz, Nutzen und Lasten und damit das wirtschaftliche Eigentum bereits im Jahr 1986 und damit vor dem Inkrafttreten des § 10 e EStG auf den Steuerpflichtigen übergingen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Abzug von Erhaltungsaufwendungen und die Gewährung des Grundförderbetrags gem. § 10 e Abs. 1 EStG.

Die Kl sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitjahr 1987 erzielten sie u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ärzte und aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Vertrag vom 11.12.1986 erwarben die Kl ein Zweifamilienhaus in der F.-Str. ... in ... (Baujahr: 1895; im Folgenden: F-Str.). Nach den Bestimmungen des Vertrages gingen Besitz, Nutzen und Lasten mit Wirkung vom 20.12.1986 auf die Kl über. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung im Erdgeschoss vermietet. Hierfür erzielten die Kl eine Miete in Höhe von monatlich 830 DM (im Streitjahr für die Monate Januar - Juli). Die Wohnung im 1. Stock war von der Verkäuferin bis Dezember 1986 bewohnt.