BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 21/95
DRsp Nr. 1998/19141
Vorkosten bei Wohnungserwerb durch Mieter
»1. Wird ein Darlehen für die Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung --unter Einbehalt des vereinbarten Disagios-- erst nach Bezug der Wohnung ausbezahlt, ist das Disagio nicht nach § 10e Abs. 6EStG als Vorkosten abziehbar (Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).2. Hat der Eigentümer die eigengenutzte Wohnung bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 6EStG, wenn er das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangt, d.h. regelmäßig mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.3. Erwerben Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1EStG) vorliegen, eine Wohnung zu Miteigentum, die einer der Ehegatten bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt hat, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 6EStG in dem Zeitpunkt, in dem nach dem notariellen Kaufvertrag Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Miteigentümerehegatten übergehen. Wann der andere Miteigentümerehegatte einzieht, ist unerheblich.«