FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2000
1 K 2739/98
Normen:
EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2 ;

Vorkosten oder Anschaffungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 2739/98

DRsp Nr. 2001/2493

Vorkosten oder Anschaffungskosten

Wird gleichzeitig mit dem Kauf einer Eigentumswohnung auch ein Vertrag über Renovierungsarbeiten mit dem Verkäufer abgeschlossen, so gehören die Renovierungsaufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Wohnung, wenn sie sofort bei Vertragsabschluß gezahlt worden sind, obwohl die Renovierung erst über 2 Monate später durchgeführt wurde.

Normenkette:

EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Vorkosten nach § 10i Einkommensteuergesetz - EStG - geltend machen kann.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1996 zusammen mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Am 11. Oktober 1996 hat der Kläger von Frau ... für 250.000,00 DM die Eigentumswohnung Nr. 60 in der ... in ... erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen (Bl. 7 f. Eigenheimzulagenakte). Mit Vertrag vom gleichen Tage hat der Kläger mit der Verkäuferin einen Vertrag über Renovierungsarbeiten an der Wohnung in der ... Wohnung Nr. 60 abgeschlossen (Bl. 9 / 1996 ESt-Akten). Hierin hat der Kläger vereinbart, dass vor seinem Einzug in diese Wohnung von der Verkäuferin auf Kosten des Käufers folgende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden:

- Neuverlegung des Bodens über die gesamte Fläche der Wohnung; Holzparkett in Dielenart (wie besichtigt in der Wohnung ...)