BFH - Urteil vom 14.01.2004
X R 28/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 779
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 334/97

Vorkostenabzug - Vorfälligkeitsentschädigung

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen X R 28/01

DRsp Nr. 2004/4424

Vorkostenabzug - Vorfälligkeitsentschädigung

1. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG setzt u. a. voraus, dass die Aufwendungen im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als WK anerkannt werden könnten.2. Für den Vorkostenabzug i.S. des § 10 e Abs. 6 EStG muss zwischen den als Vorkosten geltend gemachten Aufwendungen und der Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Das ist ein Veranlassungszusammenhang ohne Zwischenstufe.3. Hat ein Stpfl. im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, so steht diese mit dem Kauf einer neuen Wohnung nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. den Erlös aus dem Verkauf für den Kauf der weiteren Wohnung verwendet.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie hatten im Jahre 1992 das Einfamilienhausgrundstück in M erworben, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Die Anschaffung wurde teilweise durch Darlehen mit Laufzeiten bis zum 31. August 2000 und 31. August 2002 finanziert.