BFH vom 01.02.1996
X B 84/95

Vorkostenabzug bei Erhaltungsaufwendungen

BFH, vom 01.02.1996 - Aktenzeichen X B 84/95

DRsp Nr. 1997/8270

Vorkostenabzug bei Erhaltungsaufwendungen

Erwirbt der Steuerpflichtige eine Wohnung, die mit einem lebenslangen Wohnrecht für den Veräußerer belastet ist und daher erst nach dessen Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann, hängen die vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Erhaltungsaufwendungen nicht unmittelbar mit der Anschaffung zusammen und sind daher nicht als Vorkosten abziehbar.

Für die Praxis:

Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung ist nur anzunehmen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluß an den Erwerb instandsetzt (BFH vom 13.12.1995, BFH/NV 1996, 401). Die Entscheidung des BFH ist zwar zum Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG ergangen, sie ist jedoch auch für den neuen Vorkostenabzug nach § 10 i Abs. 1 Nr. 2 a EStG von Bedeutung.