Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung ist nur anzunehmen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluß an den Erwerb instandsetzt (BFH vom 13.12.1995, BFH/NV 1996, 401). Die Entscheidung des BFH ist zwar zum Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG ergangen, sie ist jedoch auch für den neuen Vorkostenabzug nach § 10 i Abs. 1 Nr. 2 a EStG von Bedeutung.
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