BFH - Urteil vom 28.05.1998
X R 32/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 68, § 3c, § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1782
BB 1998, 2459
BFH/NV 1998, 1424
BFHE 186, 275
BStBl II 1998, 565
DB 1998, 1744
DStZ 1998, 796
NZM 1998, 888
Vorinstanzen:
FG Köln,

Vorkostenabzug bei steuerfreien Zinszuschüssen

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 32/97

DRsp Nr. 1998/19142

Vorkostenabzug bei steuerfreien Zinszuschüssen

»Hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 68 EStG zusätzlich zum Arbeitslohn einen steuerfreien Zinszuschuß gewährt oder geschuldeten Arbeitslohn in einen steuerfreien Zinszuschuß umgewandelt, kann der Arbeitnehmer die vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entstandenen Schuldzinsen nur gekürzt um den Zinszuschuß als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 68, § 3c, § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine Ehefrau erwarben ein Grundstück, auf dem sie ein Einfamilienhaus errichten ließen, das sie im Dezember 1987 bezogen. Zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte der Arbeitgeber dem Kläger ein Darlehen über 160 000 DM sowie einen nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) steuerfreien Zinszuschuß von 2 000 DM.