FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.1999 - Aktenzeichen IX 330/96
DRsp Nr. 1999/11266
Vorkostenabzug bei überlanger Umbauphase
1. Eine überlange und bis zu zehn Jahren dauernde Umbauphase steht dem Vorkostenabzug gem. § 10 c Abs. 6EStG nicht entgegen. 2. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG setzt lediglich voraus, daß es sich um Aufwendungen handelt, die bis zum Beginn der erstmaligen Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen und die im Falle der Vermietung als Werbungskosten abgezogen werden könnten. 3. Entscheidendes Kriterium ist bei längerer Dauer zwischen Erwerb und Selbstnutzung, daß die Selbstnutzung nach wie vor ernsthaft gewollt ist.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Betrag von 10.027 DM als sog. Vorkosten nach § 10 e Abs. 6EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wie Sonderausgaben abziehen kann.
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