FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2000
11 K 388/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Vorkostenabzug; Finanzierungskosten - Vorkostenabzug trotz unterbliebener Nutzung des angeschafften Einfamilienhauses als eigenständige Wohnung bei baulicher Verbindung mit der Familienwohnung auf dem Nachbargrundstück

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 11 K 388/98

DRsp Nr. 2001/15633

Vorkostenabzug; Finanzierungskosten - Vorkostenabzug trotz unterbliebener Nutzung des angeschafften Einfamilienhauses als eigenständige Wohnung bei baulicher Verbindung mit der Familienwohnung auf dem Nachbargrundstück

1. Durch ein Darlehen verursachte Finanzierungskosten hängen unmittelbar mit Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammen, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung aufgenommen worden ist. 2. Die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 ändert sich, wenn die begünstigte Wohnung nach Bezug durch Baumaßnahmen vergrößert oder verkleinert wird. 3. Es ist keine Bedingung für den Vorkostenabzug, dass das angeschaffte Objekt als eigenständige Wohnung genutzt wird. Die Nutzung einer angeschafften oder hergestellten Wohnung im eigenen Haus zu eigenen Wohnzwecken genügt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Objekt Astraße 3 in X.