Mit Bescheid vom 7. Juli 1994 (Blatt 25) - bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 5. August 1996 (Blatt 26/8) - lehnte das Finanzamt das rechtzeitig gestellte klägerische Begehren auf sog. schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 23. Juni 1994 (Blatt 15) ab, Erhaltungsaufwendungen im Betrag von 24.943,00 DM (Aufstellung, Blatt 20-24, jeweils ESt-Hefter) hinsichtlich der vom Kläger bis 31. Dezember 1993 als Mieter zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung in ... (im folgenden: ETW) , als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 (Fassung 1992) zu berücksichtigen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
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