FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.1997
1 K 2325/96

Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen eines Mieters

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 1 K 2325/96

DRsp Nr. 2001/3200

Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen eines Mieters

Instandhaltungsaufwendungen für eine Wohnung, die der Mieter im Vertrauen auf eine privatschriftlich erteilte Kaufoption trägt, können auch bei einem später vollzogenen Erwerb nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden.

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 7. Juli 1994 (Blatt 25) - bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 5. August 1996 (Blatt 26/8) - lehnte das Finanzamt das rechtzeitig gestellte klägerische Begehren auf sog. schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 23. Juni 1994 (Blatt 15) ab, Erhaltungsaufwendungen im Betrag von 24.943,00 DM (Aufstellung, Blatt 20-24, jeweils ESt-Hefter) hinsichtlich der vom Kläger bis 31. Dezember 1993 als Mieter zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung in ... (im folgenden: ETW) , als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 (Fassung 1992) zu berücksichtigen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.