BFH - Urteil vom 27.04.2004
X R 24/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1258
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 388/98

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - einheitliches Förderobjekt

BFH, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen X R 24/01

DRsp Nr. 2004/11926

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - einheitliches Förderobjekt

1. Wird durch Umbaumaßnahmen eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vergrößert oder verkleinert, ist die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG für jedes Jahr des Abzugszeitraums gesondert zu prüfen.2. Durch die Zusammenlegung zweier Wohnungen entsteht ein einheitliches Förderobjekt i.S. von § 10 e Abs. 1 EStG.3. Als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar sind bei der Zusammenlegung zweier Wohnungen nur solche Aufwendungen, die bis zum Bezug der zuerst genutzten Wohnung entstanden sind.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2, 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.