BFH - Beschluss vom 02.06.2004
X B 8/04
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1264
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 352/99

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

BFH, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen X B 8/04

DRsp Nr. 2004/11923

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der unmittelbare Zusammenhang von Erhaltungsaufwendungen mit der Anschaffung nicht nur durch die Vermietung einer Wohnung nach Anschaffung, sondern auch durch die Weiterführung eines im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Mietverhältnisses gelöst wird.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt.