BFH - Urteil vom 16.05.2001
X R 14/97
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2, 6;
Fundstellen:
BB 2001, 1622
BFH/NV 2001, 1179
BFHE 195, 355
BStBl II 2001, 578
DB 2001, 1703
DStR 2001, 1294
DStZ 2000, 675
NJW 2002, 3048
NZM 2002, 538
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

BFH, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen X R 14/97

DRsp Nr. 2001/10577

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

»Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2, 6;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit 1991 miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Jahren 1989 bis 1991 bauten sie auf eigene Kosten ein dem Vater des Klägers gehörendes Einfamilienhaus für 199 007 DM um und bezogen es am 31. August 1991. Durch notariellen Übergabevertrag vom 4. Oktober 1991 übertrug der Vater das Grundstück je zur Hälfte auf die Kläger.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 begehrten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 9 951 DM (= 5 v.H. von 199 007 DM) sowie den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von 5 947 DM und eines Versicherungsbeitrags an die Baugenossenschaft in Höhe von 131 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG.