I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit 1991 miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Jahren 1989 bis 1991 bauten sie auf eigene Kosten ein dem Vater des Klägers gehörendes Einfamilienhaus für 199 007 DM um und bezogen es am 31. August 1991. Durch notariellen Übergabevertrag vom 4. Oktober 1991 übertrug der Vater das Grundstück je zur Hälfte auf die Kläger.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 begehrten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 9 951 DM (= 5 v.H. von 199 007 DM) sowie den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von 5 947 DM und eines Versicherungsbeitrags an die Baugenossenschaft in Höhe von 131 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG.
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