BFH - Urteil vom 16.05.2001
X R 149/97
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2, 6;
Fundstellen:
BB 2001, 1622
BFH/NV 2001, 1181
BFHE 195, 580
BStBl II 2001, 580
DB 2001, 1705
DStR 2001, 1296
DStZ 2000, 677
NJW 2002, 2272
NZM 2002, 536
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

BFH, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen X R 149/97

DRsp Nr. 2001/10578

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

»1. Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen. 2. Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2, 6;

Gründe: