BFH - Beschluss vom 16.08.2005
X R 45/04
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2190
BFH/NV 2005, 2190
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 347/01

Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen X R 45/04

DRsp Nr. 2005/18234

Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG

1. Zu den Voraussetzungen des Vorkostenabzuges nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG.2. Neben der Absicht der späteren Nutzung des geplanten Objekts zu eigenen Wohnzwecken setzt § 10e Abs. 6 EStG voraus, dass Aufwendungen vorliegen, die im Falle der Vermietung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten.3. Ein Vorkostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Stpfl. davon ausgehen konnte, dass er das unbebaute Grundstück innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Recht abgewiesen.