BFH - Urteil vom 20.10.1999
X R 69/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2000, 85
BFH/NV 2000, 383
BFHE 190, 185
BStBl II 2000, 259
DB 2000, 189
DStZ 2000, 215
NJW 2000, 1064
NJW-RR 2000, 426
NZM 2000, 202
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Vorkostenabzug und Disagio

BFH, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen X R 69/96

DRsp Nr. 2000/536

Vorkostenabzug und Disagio

»Ein Disagio ist seit der Rechtsprechungsänderung des BGH im Jahr 1990 in der Regel nicht mehr als Entgelt für einmaligen Verwaltungsaufwand bei der Kreditbeschaffung und -gewährung, sondern als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Als laufzeitabhängige Aufwendung kann das Disagio nur als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen werden, soweit es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug entfällt (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 13. Dezember 1990 schlossen sie einen Kaufvertrag über eine Doppelhaushälfte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten die Kläger im September 1990 zwei "Festdarlehen" über 105 000 DM und 150 000 DM vereinbart, die zu 90,5 % des Nennbetrages ausgezahlt werden sollten. Die Bank war berechtigt, das jeweilige Disagio (Damnum) bei der ersten Teilauszahlung einzubehalten. Die Darlehen waren mit einem für fünf Jahre festen Zinssatz von 7,5 % bzw. 7 % zu verzinsen.