FG Köln - Urteil vom 11.05.2000
15 K 6076/94
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 11 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 997

Vorkostenabzug von Erschließungskosten durch einen Erbbauberechtigten

FG Köln, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 15 K 6076/94

DRsp Nr. 2001/1930

Vorkostenabzug von Erschließungskosten durch einen Erbbauberechtigten

Die Übernahme von Erschließungskosten eines Erbbauberechtigten, die als zusätzliches Nutzungsentgelt zu bewerten sind, mithin keine Anschaffungskosten des Erbbaurechts darstellen, können im Jahr ihres Abflusses in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 11 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die T - GmbH (im folgenden: GmbH) war Erbbauberechtigte an dem Grundbesitz Flur ..., Flurstück Nr. ..., ..., in S. Grundstückseigentümerin und Erbbauverpflichtete war die ... Kirchengemeinde U in S. Dem Erbbaurecht lag der mehrfach ergänzte Erbbaurechtsvertrag vom 1.12.1965 zugrunde. Auf die diesbezüglichen notariellen Unterlagen wird verwiesen. Das Erbbaurecht erlischt mit Ablauf des Jahres 2082.