FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2002
10 K 390/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 454

Vorkostenabzug; Zeitlicher Zusammenhang - Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Bezug der eigengenutzten Wohnung als Voraussetzung für den Vorkostenabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 10 K 390/96

DRsp Nr. 2003/2770

Vorkostenabzug; Zeitlicher Zusammenhang - Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Bezug der eigengenutzten Wohnung als Voraussetzung für den Vorkostenabzug

1. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG setzt u.a. einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung voraus. 2. Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten aufgenommen, können die Darlehenszinsen ohne zeitliche Begrenzung bis zum Bezug der Wohnung wie Sonderausgaben abgezogen werden. Ein einmal bestehender unmittelbarer Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Anschaffung des Objekts geht nicht durch bloßen Zeitverlauf verloren. Das gilt nicht für andere nicht unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängende Aufwendungen. Für derartige Kosten ist das Kriterium des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vorkosten und Herstellung bzw. Anschaffung des Wohnobjekts von entscheidungserheblicher Bedeutung. 3. Für den Zeitraum, für den ein "enger zeitlicher Zusammenhang" angenommen werden kann, gibt es keine feste Zeitgrenze. Nach einem Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zu verneinen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob laufende Grundstückskosten (Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherungen, Heizung/Wasser) als Aufwendungen nach § 10e Abs. () abzugsfähig sind.