FG Hessen - Urteil vom 26.10.2005
1 K 3572/04
Normen:
AO § 249 Abs. 2 § 284 ;

Vorladung; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Vorlage - Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Hessen, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 3572/04

DRsp Nr. 2006/2611

Vorladung; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Vorlage - Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Sind die Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb völlig unklar und weigert sich der Steuerpflichtige, seinen Auftraggeber, für den er in größerem Umfang als Subunternehmer tätig war, zu benennen, berechtigt dies das Finanzamt zur Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. 2. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn das Finanzamt den Vollstreckungsschuldner unmittelbar zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO auffordert und nicht den weniger einschneidenden Weg der Ermittlung der Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 249 Abs. 2, § 95 AO wählt.

Normenkette:

AO § 249 Abs. 2 § 284 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit eines Verzeichnisses über sein Vermögen aufgefordert werden durfte.